ANHANG III VO (EU) 2019/631

ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN NEUER LEICHTER NUTZFAHRZEUGE

A.
Erfassung von Angaben über neue leichte Nutzfahrzeuge und Bestimmung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen

1.
Detaillierte Angaben

1.1.
Als N1 zugelassene vollständige Fahrzeuge

Für als N1 zugelassene vollständige Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung erfassen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr und jedes neue leichte Nutzfahrzeug bei Erstzulassung in ihrem Hoheitsgebiet die folgenden ausführlichen Angaben:
a)
Hersteller;
b)
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung;
c)
Typ, Variante und Version;
d)
Fabrikmarke;
e)
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
f)
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
g)
spezifische CO2-Emissionen (NEFZ und WLTP);
h)
Masse in fahrbereitem Zustand;
i)
technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
j)
Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;
k)
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
l)
Hubraum;
m)
Stromverbrauch;
n)
Code für die innovative Technologie oder die Gruppe innovativer Technologien und CO2-Emissionsreduktion infolge dieser Technologie (NEFZ und WLTP);
o)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
p)
WLTP-Prüfmasse;
q)
Abweichungs- und Prüffaktoren gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152;
r)
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie, die im Einklang mit Anhang XXI Nummer 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmt wurde;
s)
gegebenenfalls elektrische Reichweite.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gemäß Artikel 7 alle unter dieser Nummer genannten Daten in dem Format gemäß Teil C Abschnitt 2 dieses Anhangs zur Verfügung.

1.1a.
Meldung in der Klasse N1 zugelassener Fahrzeuge durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden detaillierten Angaben zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse N1 zugelassenen vollständigen oder vervollständigten neuen leichten Nutzfahrzeug und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Formats gemäß Teil C Abschnitt 2a:

1. Hersteller (bei vervollständigten Fahrzeugen: Hersteller des Basisfahrzeugs);

2. Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen;

3. Typ, Variante und Version;

4. Fabrikmarke und, sofern vorhanden, Handelsname;

5. Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs;

5a. Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie;

6. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

7. Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;

7a. vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug;

8. Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;

9. Datum der Erstzulassung;

9a. Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung;

10. spezifische CO2-Emissionen;

11. Kraftstoffverbrauch;

12) Masse des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand;

12a. bei vervollständigten Fahrzeugen Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;

13. Prüfmasse;

14. Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;

15. Stromverbrauch;

16. elektrische Reichweite;

17. Ökoinnovationscode(s);

18. ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen;

19. Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;

20. Hubraum;

21. Nennleistung;

22. technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand.

23. Fahrwiderstandskoeffizienten: f0, f1 und f2;

24. Fahrzeugfront;

25. Reifenrollwiderstandsklasse.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gemäß Artikel 7 alle unter dieser Nummer genannten Daten in dem Format gemäß Teil C Abschnitt 2 zur Verfügung. Die unter den Nummern 9 und 11 genannten Daten werden ab dem Kalenderjahr 2022 erfasst und der Kommission erstmals am 28. Februar 2023 zur Verfügung gestellt.

1.2.
Als Fahrzeuge der Klasse N1 zugelassene vervollständigte Fahrzeuge

1.2.1.
Meldung durch die Mitgliedstaaten
Für die Übermittlung der Daten zu vervollständigten Fahrzeugen der Klasse N1 ist das Formblatt in Teil C Abschnitt 2 zu verwenden. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß Nummer 1.1 Buchstabe o darf nicht veröffentlicht werden. Für das Kalenderjahr 2020 erfassen die Mitgliedstaaten die folgenden detaillierten Daten in Bezug auf
a)
das unvollständige Basisfahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i, n und o oder, anstelle der Daten gemäß den Buchstaben h und i, die als Teil der Typgenehmigungsangaben gemäß Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG mitgeteilte Standardmasse;
b)
das vollständige Basisfahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i, n und o;
c)
das vervollständigte Fahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, f, g, h, j, k, l, m und o.
Können die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Daten zum Basisfahrzeug nicht mitgeteilt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten stattdessen Daten zum vervollständigten Fahrzeug. Zu jedem neuen vervollständigten Fahrzeug, das 2020 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassen wird, übermitteln die Mitgliedstaaten mindestens die detaillierten Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, f, g, h, o, p, q und r. Zu jedem neuen vervollständigten Fahrzeug, das 2021 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassen wird, übermitteln die Mitgliedstaaten mindestens die Daten gemäß Nummer 1.1a Nummern 1, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 17, 18 und 22 sowie zu jedem neuen Fahrzeug, das 2022 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassenen wird, die Daten gemäß Nummer 1.1a Nummern 9, 23, 24 und 25.
1.2.2.
Meldung durch die Hersteller
Für jedes neue vervollständigte Fahrzeug, das von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.1a gemeldet wird, übermittelt der Hersteller des Basisfahrzeugs der Kommission die unter den Buchstaben a und b dieser Nummer genannten Daten für jedes Basisfahrzeug mit derselben Fahrzeug-Identifizierungsnummer wie jener des vervollständigten Fahrzeugs. Die Daten sind innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der vorläufigen Daten an den Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 zu melden,
a)
wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem unvollständigen Basisfahrzeug basiert:

i)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
ii)
Kennung der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs gemäß Absatz 6.2.6 der UN-Regelung Nr. 154;
iii)
Überwachungswert der CO2-Emissionen gemäß Nummer 1.2.4;
iv)
Fahrzeugfront, Angabe der zutreffenden Option gemäß Nummer 1.2.4 Buchstabe c;
v)
Rollwiderstand gemäß Nummer 1.2.4 Buchstabe b;
vi)
Überwachungswert der Masse gemäß Anhang I Teil B Nummer 4.1;
vii)
Masse des unvollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
viii)
für die Zuladung des Fahrzeugs repräsentative Masse gemäß Nummer 1.2.4 Buchstabe a;

b)
wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem vollständigen Basisfahrzeug basiert:

i)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
ii)
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie gemäß Buchstabe a Ziffer ii;
iii)
spezifische CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs;
iv)
Masse des vollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

1.2.3.
Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen
Die Kommission berechnet die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen in dem Kalenderjahr, in dem ein vervollständigtes Fahrzeug zugelassen wird, anhand der Werte, die der Hersteller des zugrunde liegenden Basisfahrzeugs im Einklang mit Nummer 1.2.2 übermittelt, es sei denn, die in Nummer 1.2.5 genannten Bedingungen sind erfüllt; in diesem Fall werden die Daten zum vervollständigten Fahrzeug herangezogen. Werden die unter Nummer 1.2.2 genannten Daten vom Hersteller des Basisfahrzeugs nicht übermittelt, so werden die spezifischen CO2-Emissionen und die Masse in fahrbereitem Zustand, die von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.1a für das entsprechende vervollständigte Fahrzeug gemeldet wurden, herangezogen, um zu bestimmen, ob das Fahrzeug unter die vorliegende Verordnung fällt, und um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des betreffenden Basisfahrzeugherstellers zu berechnen.
1.2.4.
Berechnung der Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Falle unvollständiger Basisfahrzeuge
Ab dem Kalenderjahr 2020 berechnet ein Hersteller die Überwachungswerte für die CO2-Emissionen für jedes einzelne seiner unvollständigen Basisfahrzeuge nach der in Anhang B7 Absätze 3.2.3.2 bzw. 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Interpolationsmethode; dabei geht er nach derselben Methode vor, die bei der EG-Typgenehmigung des Basisfahrzeugs in Bezug auf dessen Emissionen angewandt wird, wobei bis auf die nachstehenden Ausnahmen die Begriffsbestimmungen der genannten Absätze gelten:
a)
Masse des Einzelfahrzeugs

Anstelle der in Anhang B7 Absätze 3.2.3.2.2.1 bzw. 3.2.4.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Prüfmasse TMind wird die Standardmasse des Basisfahrzeugs DMBasis herangezogen. Ist die Standardmasse DMBasis niedriger als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie (TML), wird TMind durch TML ersetzt. Ist die Standardmasse DMBasis höher als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie (TMH), wird TMind durch TMH ersetzt.

DMBasis wird nach folgender Formel berechnet:

DMBasis = MROBasis × B0 + 25 kg + 0,28 × (TPMLM – MROBasis × B0-25 kg)

Dabei ist:

MROBasis
die gemäß Absatz 3.2.5 der UN-Regelung Nr. 154 definierte Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
B0
der Massewert von 1,375 bis zum Kalenderjahr 2022 und von 1,351 für die Kalenderjahre 2023 bis 2034;
TPMLM
die technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 3.2.23 der UN-Regelung Nr. 154.

b)
Rollwiderstand des Einzelfahrzeugs

Für die Zwecke des Anhangs B7 Absätze 3.2.3.2.2.2 bzw. 3.2.4.1.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 wird der Rollwiderstand des Basisfahrzeugs herangezogen.

c)
Aerodynamischer Einfluss des Einzelfahrzeugs

Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, bestimmt der Hersteller den in Anhang B7 Absatz 3.2.4.1.1.3 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Wert Af,ind gemäß einer der folgenden Optionen:

i)
Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie in m2;
ii)
Mittelwert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert und des mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie in m2;
iii)
Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie m2, wenn die Interpolationsmethode nicht angewandt wird.

Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die nicht zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, wird der in Anhang B7 Absatz 3.2.3.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 genannte Wert f2,ind in Höhe eines der folgenden Werte festgelegt:

i)
Mittelwert der in jenem Absatz genannten Werte f2,Lund f2,H;
ii)
in jenem Absatz genannter Wert f2,H.

1.2.5.
Repräsentativität des Überwachungswerts für die CO2-Emissionen
Die Kommission prüft jährlich die Repräsentativität der vom Hersteller des Basisfahrzeugs gemeldeten durchschnittlichen Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Vergleich zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der entsprechenden vervollständigten Fahrzeuge, die im betreffenden Kalenderjahr zugelassen wurden. Die Kommission unterrichtet den Hersteller des Basisfahrzeugs über zwischen diesen Werten festgestellte Abweichungen. Wird in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren eine Abweichung von 4 % oder mehr festgestellt, so berechnet die Kommission die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeuges oder der Emissionsgemeinschaft im nachfolgenden Kalenderjahr anhand des Durchschnitts der spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge in dem betreffenden Jahr.

2. Die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs zu entnehmen, sofern in Teil C Abschnitt 2a nichts anderes angegeben ist.

2a. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas.

Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin.

3. Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
a)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung;
b)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren, soweit bekannt;
c)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung;
d)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung.

B.
Verfahren zur Bestimmung der Daten für die CO2-Überwachung neuer leichter Nutzfahrzeuge

Die für die Überwachung erforderlichen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 feststellen müssen, werden nach dem im vorliegenden Teil beschriebenen Verfahren ermittelt.

1.
Anzahl zugelassener neuer leichter Nutzfahrzeuge

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet in dem betreffenden Überwachungsjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung, mit Einzelgenehmigung und mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung sowie gegebenenfalls die Anzahl der Fahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren.

2.
Vervollständigte Fahrzeuge

Bei Mehrstufenfahrzeugen werden die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeteilt. Um sicherzustellen, dass die Werte für die CO2-Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge repräsentativ sind, legt die Kommission ein spezielles Überwachungsverfahren fest und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung vor; dabei vermeidet die Kommission eine übermäßige Belastung des Herstellers des Basisfahrzeugs. Auch wenn zur Berechnung der Zielvorgabe für 2020 gemäß Anhang I Teil B Nummer 2 die Standardmasse aus Teil C dieses Anhangs zugrunde gelegt wird, kann, wenn dieser Massewert nicht ermittelt werden kann, für die vorläufige Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 4 die Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen werden. Handelt es sich beim Basisfahrzeug um ein vollständiges Fahrzeug, so wird für die Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Masse dieses Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen. Kann dieser Massewert jedoch nicht ermittelt werden, so kann für die vorläufige Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen werden.

C.
Formate für die Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 unter Verwendung der folgenden Formate:

Abschnitt 1

Aggregierte Überwachungsdaten

Mitgliedstaat(1)
Jahr
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren (soweit bekannt)

Abschnitt 2

Detaillierte Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug

Anmerkungen:

Querverweis zu Teil A Nummer 1.1Detaillierte Angaben je zugelassenes Fahrzeug(2)
a)Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(3)

Name des Herstellers — OEM-Angabe

VOLLSTÄNDIGES FAHRZEUG/BASISFAHRZEUG(4)

Name des Herstellers — OEM-Angabe

VOLLSTÄNDIGES FAHRZEUG/BASISFAHRZEUG(4)

Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats(3)
b)Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung
c)Typ
Variante
Version
d)Fabrikmarke
e)Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs
f)Klasse des zugelassenen Fahrzeugs
g)

Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)

NEFZ-Wert bis 31. Dezember 2020

Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)

WLTP-Wert

h)

Masse in fahrbereitem Zustand

BASISFAHRZEUG

Masse in fahrbereitem Zustand

VERVOLLSTÄNDIGTES FAHRZEUG/VOLLSTÄNDIGES FAHRZEUG

i)(5)technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand
j)Radstand
Spurweite — Lenkachse (Achse 1)
Spurweite — andere Achse (Achse 2)
k)Kraftstofftyp
Kraftstoffmodus
l)Hubraum (cm3)
m)Stromverbrauch (Wh/km)
n)Code für die ökoinnovative(n) Technologie(n)
NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt bis zum 31. Dezember 2020
WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt
o)Fahrzeug-Identifizierungsnummer
p)WLTP-Prüfmasse
q)Abweichungsfaktor De (soweit vorhanden)
Prüffaktor (soweit vorhanden)
r)Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie
s)gegebenenfalls elektrische Reichweite
Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG(6)Standardmasse (soweit zutreffend im Fall von Mehrstufenfahrzeugen)

Abschnitt 2a

Anmerkungen:

(1)
Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste.
(2)
Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers” der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung” ist je nach Fall „AA-NSS” bzw. „AA-IVA” einzutragen.
(3)
Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden.
(4)
Auf Verlangen der Kommission.
Querverweis zu Teil A Nummer 1.1aDetaillierte Angaben je zugelassenes Fahrzeug

Datenquellen

Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission*), sofern nicht anders angegeben

1)Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1)Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung
Name des Herstellers(2)0.5 oder bei Fahrzeugen, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung unterliegen, 0.5.1 (Name des Herstellers des Basisfahrzeugs)
2)Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen0.11
3)Typ0.2
Variante
Version
4)Fabrikmarke und Handelsname0.1 und 0.2.1
5)Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs0.2.3.1
5a)Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie

0.2.3.4

0.2.3.5

6)Fahrzeug-Identifizierungsnummer0.10
7)Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs0.4
7a)Vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug0,4
8)Klasse des zugelassenen FahrzeugsZulassungsbescheinigung
9)Datum der ErstzulassungZulassungsbescheinigung
9a)Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung47
10)spezifische CO2-Emissionen (g/km)49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
11)Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km)49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
12)Masse des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand13
12a)Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand (bei vervollständigten Fahrzeugen)14
13)Prüfmasse (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) (kg)47.1.1
14)Kraftstofftyp26
Kraftstoffmodus

26.1

23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen)

23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen)

15)Stromverbrauch (Wh/km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

16)elektrische Reichweite (km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

17)Ökoinnovationscode(s)49.3.1
18)ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km)49.3.2.2
19)Radstand (mm)4
Spurweite — Lenkachse (Achse 1)330
Spurweite — andere Achse (Achse 2)330
20)Hubraum (cm3)25
21)Nennleistung (kW)27.1 und 27.3
22)Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (TPMLM)16.1
23)Fahrwiderstands-koeffizienten(4)f0 in N47.1.3.0
f1 in N/(km/h)47.1.3.1
f2 in N/(km/h)47.1.3.2
24)Fahrzeugfront (m2)(4)47.1.2
25)Reifenrollwiderstandsklasse(4)35

Fußnote(n):

(1)

ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code „EL” ) und des Vereinigten Königreichs (Code „UK” ).

(2)

Können im Falle von Mehrstufenfahrzeugen keine Daten für das Basisfahrzeug angegeben werden, so gibt der Mitgliedstaat zumindest die für das Format vorgegebenen Daten für das vervollständigte Fahrzeug an.

(3)

Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register” der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung” ist je nach Fall „AA-NSS” bzw. „AA-IVA” einzutragen.

(4)

Bei Mehrstufenfahrzeugen ist der Hersteller des (unvollständigen/vollständigen) Basisfahrzeugs anzugeben. Ist der Hersteller des Basisfahrzeugs nicht bekannt, ist nur der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs anzugeben.

(5)

Bei Mehrstufenfahrzeugen ist die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand des Basisfahrzeugs anzugeben.

(6)

Bei Mehrstufenfahrzeugen können die Angaben zur Masse in fahrbereitem Zustand und zur technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand des Basisfahrzeugs durch die unter den Beschreibungsmerkmalen gemäß Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG angegebene Standardmasse ersetzt werden.

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