Präambel VO (EU) 2019/652

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 4;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie (EU) 2017/1852 wird ein Verfahren zur effektiven Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten festgelegt, die die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen betreffen, welche die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen.
(2)
Gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852 kann im Fall, dass das Verständigungsverfahren, das als erster Schritt für die Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen ist, nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten führt, die Streitigkeit zur Beilegung einem Beratenden Ausschuss oder einem Ausschuss für alternative Streitbeilegung vorgelegt werden.
(3)
Gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852 unterzeichnet die zuständige Behörde eines jeden von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaats die Geschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss bzw. den Ausschuss für alternative Streitbeilegung (im Folgenden die „Geschäftsordnung” ) und übermitteln diese an die betroffenen Personen.
(4)
Gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852 legt die Kommission eine Standardgeschäftsordnung fest, die dann gilt, wenn die Geschäftsordnung der bzw. den betroffenen Personen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist übermittelt wurde oder unvollständig ist. Daher sollte eine Standardgeschäftsordnung festgelegt werden, um die Kontinuität und Wirksamkeit des Streitbeilegungsverfahrens zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollte durch die Standardgeschäftsordnung ein umfassender Verfahrensrahmen geschaffen werden, damit Streitbeilegungsverfahren reibungslos durchgeführt werden können und die Rechte der betroffenen Person(en) gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852 gewahrt werden. Insbesondere wäre es wichtig, die Rechtsgrundlage der Streitfrage und die Fragestellungen zu beschreiben sowie die Einzelheiten der Organisation und der Funktionsweise des Beratenden Ausschusses bzw. des Ausschusses für alternative Streitbeilegung festzulegen und eine Teilung der Kosten vorzusehen. Um die Unabhängigkeit des Beratenden Ausschusses bzw. des Ausschusses für alternative Streitbeilegung zu gewährleisten, wäre es zudem erforderlich, eine umfassende Offenlegung von Interessenkonflikten vorzusehen.
(5)
Gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852 können die zuständigen Behörden die Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidungen vorbehaltlich des Einverständnisses der betroffenen Person(en) vereinbaren. Ist eine der zuständigen Behörden oder eine der betroffenen Personen nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so veröffentlichen die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852 eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung.
(6)
Um eine kohärente Übermittlung der Informationen bezüglich der Bekanntmachung der abschließenden Entscheidung zu gewährleisten, sollte ein Musterformular festgelegt werden. Um die Transparenz in Bezug auf die abschließende Entscheidung zu gewährleisten, gleichzeitig aber das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Person(en) zu schützen, sollte das Musterformular vorsehen, dass die Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung von einer Vereinbarung der zuständigen Behörden und dem Einverständnis der betroffenen Personen abhängig ist. In der Geschäftsordnung sollte für den Fall, dass eine dieser Parteien nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden ist, die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung vorgesehen und die darin zu machenden Angaben festgelegt werden. Die betroffene(n) Person(en) sollte(n) außerdem berechtigt sein, bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf Nichtveröffentlichung von Informationen, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, zu stellen.
(7)
Um Rechtssicherheit und ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Systems zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab Ablauf der Frist gelten, die für ihre Umsetzung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1852 vorgesehen ist.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Streitbeilegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1.

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