Artikel 1 VO (EU) 2019/652

Standardgeschäftsordnung

Haben die zuständigen Behörden der an einem Streitbeilegungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852 beteiligten Mitgliedstaaten der bzw. den betroffenen Person(en) die Geschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss oder den Ausschuss für alternative Streitbeilegung (im Folgenden die „Geschäftsordnung” ) nicht übermittelt oder haben sie die Geschäftsordnung unvollständig übermittelt, so vervollständigen die unabhängigen Personen und der Vorsitzende die Geschäftsordnung auf der Grundlage des Musterformulars in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

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