Artikel 2 VO (EU) 2019/653
(1) Abweichend von Artikel 1 wird für den Fall, dass der Kontingentszeitraum für ein Zollkontingent vor dem Datum des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 beginnt und nach diesem Datum endet, die Aufteilung des betreffenden Zollkontingents vorgenommen, indem der Prozentsatz der EU-27 auf die nach der letzten Zuteilung verfügbaren Mengen dieses Zollkontingents angewendet wird.
(2) Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 veröffentlicht die Kommission mittels geeigneter Veröffentlichung im Internet die an diesem Datum verfügbaren Mengen.
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