Artikel 1 VO (EU) 2019/653
Die Verordnung (EG) Nr. 847/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Für Unionseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 16042050 wird ein jährliches Zollkontingent von 754 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.
- 2.
-
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- 123 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents von 754 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0706 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 631 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0707 für Einfuhren mit Ursprung in allen Ländern vorgesehen.
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