Artikel 1 VO (EU) 2019/66

(1) Die zuständigen Behörden führen mindestens einmal jährlich auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, amtliche Kontrollen durch.

(2) Diese Kontrollen umfassen Inspektionen und bei Verdacht auf Risiken für die Pflanzengesundheit Probenahmen und Tests gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031.

(3) Diese Kontrollen werden zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der am besten dazu geeignet ist, möglicherweise vorhandene relevante Schädlinge oder Anzeichen bzw. Symptome für diese zu entdecken.

(4) Zusätzlich zu den Kontrollen gemäß den Absätzen 1 bis 3 führen die zuständigen Behörden Warenuntersuchungen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, einschließlich Knollen, Zwiebeln und Rhizomen durch, die ruhend in die Union eingeführt wurden. Die zuständigen Behörden führen diese Kontrollen während der ersten Vegetationsperiode nach der Einfuhr bei bestimmten dieser Pflanzen durch, die auf der Grundlage des in Absatz 5 genannten Kontrollplans identifiziert wurden.

(5) Die zuständigen Behörden legen die Häufigkeit der in Absatz 4 genannten Kontrollen auf der Grundlage eines Kontrollplans fest, der gemäß mindestens allen nachstehenden Kriterien zu erstellen ist:

(a)
Historie und Menge der erkannten und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031 gemeldeten Unionsquarantäneschädlinge, die auf eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen festgestellt wurden;
(b)
Vorkommen eines prioritären Schädlings im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 im betreffenden Ursprungsdrittland entsprechend den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Informationen;
(c)
mittels des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) bereitgestellte Informationen oder sonstige amtliche Warnungen;
(d)
Biologie des Wirts und der Schädlinge sowie andere relevante Bedingungen für die wirksame Feststellung eines Quarantäneschädlings oder eines Schädlings, der den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahmen unterliegt.

(6) Wird bei den in Absatz 4 genannten Kontrollen das Vorkommen eines Quarantäneschädlings oder eines Schädlings nachgewiesen, der den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahmen unterliegt, so müssen die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Kontrollen im IMSOC in dem entsprechenden abschließenden Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED), wie in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 beschrieben, erfassen, wann immer eine Rückverfolgung der befallenen Pflanze zur eingeführten Sendung möglich ist.

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