Artikel 2 VO (EU) 2019/66

Erhöhung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen

Die zuständigen Behörden können die Häufigkeit der in Artikel 1 genannten amtlichen Kontrollen erhöhen, wenn das bestehenden Risiko dies erforderlich macht; dabei sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)
Erhöhte Risiken für die Pflanzengesundheit bei der spezifischen Familie, Gattung oder Art der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die auf diesem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten erzeugt werden, wenn aufgrund der biologischen Eigenschaften des Schädlings oder der Umweltbedingungen mehr als eine Kontrolle erforderlich ist;
b)
Risiken für die Pflanzengesundheit aufgrund des Ursprungs oder der Herkunft bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Union;
c)
Anzahl der Vegetationsperioden pro Jahr;
d)
bisherige Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 durch den Unternehmer;
e)
vorhandene Infrastruktur und Lage des Betriebsgeländes und gegebenenfalls anderer vom Unternehmer genutzter Standorte.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.