Artikel 3 VO (EU) 2019/66

Verringerung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen

Die zuständigen Behörden können die Häufigkeit der in Artikel 1 genannten amtlichen Kontrollen auf einen mindestens 2-jährigen Zyklus verringern, wenn das bestehende Risiko dies zulässt und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Unternehmer hat mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre einen Risikomanagementplan für Schädlinge gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt;
b)
die zuständige Behörde ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser Plan relevante Risiken für die Pflanzengesundheit wirksam verringert und dass der betreffende Unternehmer die geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 eingehalten hat.

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