Artikel 4 VO (EU) 2019/66

Einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen je nach Ursprung oder Herkunft in der Union

1. Das Betriebsgelände und gegebenenfalls andere Orte, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, werden neben der in Artikel 1 genannten Kontrolle mindestens einer weiteren amtlichen Kontrolle unterzogen, wenn sie der Ursprungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind, die mindestens einen Teil ihres Lebenszyklus in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung angebaut wurden oder sich dort befanden und wahrscheinlich von dem Schädling befallen sind, aufgrund dessen das abgegrenzte Gebiet festgelegt wurde. Diese zusätzliche amtliche Kontrolle erfolgt so kurz wie möglich vor der Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus diesem abgegrenzten Gebiet oder aus der Befallszone in die Pufferzone dieses abgegrenzten Gebiets.

2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bewerten die zuständigen Behörden Folgendes:

a)
Das Risiko, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände von dem betreffenden Schädling befallen sind;
b)
das Risiko des Vorhandenseins potenzieller Vektoren dieses Schädlings, wobei der Ursprung oder die Herkunft der Sendungen innerhalb der EU, die Anfälligkeit der Pflanzen für einen Befall und die Einhaltung anderer Maßnahmen zur Tilgung bzw. Eindämmung dieses Schädlings durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer einbezogen werden.

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