Artikel 5 VO (EU) 2019/66

Einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen bei den in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzen

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzen, die in die Union verbracht werden, werden an mindestens 1 % der Sendungen dieser Pflanzen durchgeführt.

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