Artikel 6 VO (EU) 2019/66

Einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen

Die zuständigen Behörden führen mindestens einmal jährlich auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen, amtliche Kontrollen durch.

Diese Kontrollen umfassen die Überwachung gemäß Artikel 98 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031.

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