Artikel 7 VO (EU) 2019/66

Erhöhung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen

Die zuständigen Behörden können die Häufigkeit der in Artikel 6 genannten amtlichen Kontrollen erhöhen, wenn das bestehende Risiko dies erforderlich macht; dabei ist bzw. sind einer oder mehrere der folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

a)
Erhöhte Risiken für die Pflanzengesundheit aufgrund des Auftretens der Schädlinge im Gebiet der Union;
b)
Holzverpackungsmaterial, andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die aufgrund von Schädlingen beanstandet wurden;
c)
bisherige Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 durch den Unternehmer;
d)
vorhandene Infrastruktur und Lage des Betriebsgeländes und gegebenenfalls anderer vom Unternehmer genutzter Standorte.

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