Artikel 3 VO (EU) 2019/661
Informationsanforderungen für die Aufnahme in das Register
(1) In der Union ansässige Unternehmen übermitteln der Kommission die folgenden Angaben, um in das Register aufgenommen zu werden:
- a)
- Name und Rechtsform des Unternehmens gemäß den einschlägigen amtlichen Dokumenten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten;
- b)
- vollständige Anschrift des Unternehmens, einschließlich Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Name der Stadt und des Landes;
- c)
- Telefonnummer des Unternehmens, einschließlich der internationalen Vorwahl;
- d)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens;
- e)
- gegebenenfalls EORI-Kennnummer des europäischen Registrierungs- und Identifikationssystems für Wirtschaftsbeteiligte des Unternehmens;
- f)
- vollständiger Name eines Ansprechpartners, der die unter den Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt, und eine individuelle elektronische Anschrift, die die betreffende Person für dienstliche Zwecke verwendet und die — sofern verfügbar — eine eindeutige Verbindung zum Unternehmen aufweist:
- i)
- die Person ist entweder ein wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens oder in diesem Unternehmen angestellt,
- ii)
- die Person ist befugt, alle Pflichten und einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Register im Namen des Unternehmens zu erfüllen, sodass diese für das Unternehmen rechtsverbindlich sind;
- g)
- Beschreibung der geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmens;
- h)
- schriftliche Bestätigung, dass sich das Unternehmen in das Register aufnehmen lassen will, unterzeichnet von einem wirtschaftlichen Eigentümer oder Angestellten des Unternehmens, der befugt ist, im Namen des Unternehmens rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben;
- i)
- Kontoverbindung des Unternehmens, die mit einem von einem Vertreter der Bank unterzeichneten Dokument oder einem offiziellen Kontoauszug eines Bankkontos in der Union, das das Unternehmen für seine geschäftlichen Tätigkeiten nutzt und der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt, bestätigt wurde.
(2) Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 einen Alleinvertreter bestellt haben, übermitteln der Kommission die folgenden Angaben, um in das Register aufgenommen zu werden:
- a)
- die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Angaben, jedoch sowohl in Bezug auf das Unternehmen als auch auf den Alleinvertreter, und — im Hinblick auf die unter Buchstabe a genannten Angaben — ein einschlägiges amtliches Dokument, in dem der Name und die Rechtsform im Einzelnen angegeben sind, sowie eine beglaubigte Übersetzung dieses Dokuments auf Englisch;
- b)
- die in Absatz 1 Buchstaben d und i genannten Angaben, jedoch nur in Bezug auf den Alleinvertreter und nicht auf das Unternehmen;
- c)
- vollständiger Name eines Ansprechpartners, der die unter den Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt, und eine individuelle elektronische Anschrift, die die betreffende Person für dienstliche Zwecke verwendet und die — sofern verfügbar — eine eindeutige Verbindung zum Unternehmen aufweist:
- i)
- die Person ist entweder ein wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens oder beim Alleinvertreter angestellt,
- ii)
- die Person ist befugt, alle Pflichten und einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Register im Namen des Unternehmens und des Alleinvertreters zu erfüllen, sodass diese sowohl für das Unternehmen als auch den Alleinvertreter rechtsverbindlich sind;
- d)
- elektronische Anschrift des Alleinvertreters;
- e)
- Beschreibung der geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmens;
- f)
- die in Absatz 1 Buchstabe h genannte schriftliche Bestätigung, zusätzlich unterzeichnet von einem wirtschaftlichen Eigentümer oder dem Angestellten des Alleinvertreters, der befugt ist, im Namen des Alleinvertreters rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben;
- g)
- gegebenenfalls die EORI-Kennnummer des Unternehmens.
(3) Um für ein bestimmtes Jahr eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgeben zu können, gelten die Fristen für die Übermittlung und den Abschluss eines Antrags auf Aufnahme in das Register entsprechend der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung.
(4) Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung registriert sind, übermitteln die Angaben gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, es sei denn, sie wurden bereits im Register übermittelt.
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