Artikel 9 VO (EU) 2019/661
(1) Die im Register verarbeiteten personenbezogenen Daten eines Unternehmens können für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nach Löschung der Registrierung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 aufbewahrt werden.
(2) Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel die Löschung personenbezogener Daten im Einklang mit Absatz 1.
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