Artikel 1 VO (EU) 2019/686

Gegenstand

Diese Verordnung gilt für den Austausch von folgenden Informationen über das in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG genannte System:

a)
die in Absatz 2 des genannten Artikels genannten Angaben in Bezug auf die Verbringung von Feuerwaffen;
b)
die in Absatz 4 des genannten Artikels genannten Informationen, ausgenommen Informationen über Verweigerungen von Genehmigungen gemäß den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie.

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