Artikel 2 VO (EU) 2019/686
Das elektronische Austauschsystem
Für den Austausch von Informationen, die in den Geltungsumfang dieser Verordnung fallen, wird gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 als System im Sinne von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI” ) eingesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.