Artikel 3 VO (EU) 2019/686

Benennung einer zentralen Behörde durch die Mitgliedstaaten

(1) Verfügt ein Mitgliedstaat über mehr als eine nationale Behörde im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG, die für die Übermittlung und die Entgegennahme von den unter diese Verordnung fallenden Informationen zuständig ist, so benennt der Mitgliedstaat eine dieser Behörden als zentrale Behörde, die für die Entgegennahme dieser Informationen von den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten und deren Übermittlung an die für diese Informationen zuständige nationale Behörde in ihrem Hoheitsgebiet zuständig ist.

(2) Ein Mitgliedstaat kann seiner zentralen Behörde auch die Aufgabe übertragen, Informationen von seinen nationalen Behörden über das IMI an die nationale oder zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu übermitteln.

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