Artikel 4 VO (EU) 2019/686

Vorherige Zustimmung

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat” ) seine vorherige Zustimmung zur Verbringung einer in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Absendemitgliedstaat” ) befindlichen Feuerwaffe in sein Hoheitsgebiet, so übermittelt der Bestimmungsmitgliedstaat zwecks Notifizierung des Absendemitgliedstaats über die vorherige Zustimmung folgende Angaben:

a)
den Namen des Bestimmungsmitgliedstaats und des Absendemitgliedstaats;
b)
das Datum und das nationale Aktenzeichen des Dokuments der vorherigen Zustimmung;
c)
Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe kauft oder erwirbt, oder gegebenenfalls des Eigentümers;
d)
Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe verkauft oder abgibt, falls zutreffend;
e)
das Ablaufdatum des Dokuments für die vorherige Zustimmung nach den nationalen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat lädt eine Kopie des Dokuments für die vorherige Zustimmung auf das IMI hoch und übermittelt diese Kopie zusammen mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen an den Absendemitgliedstaat.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Dokumente sind für die nationalen Behörden, die für diese Informationen im Bestimmungsmitgliedstaat und im Absendemitgliedstaat verantwortlich sind, im IMI zur Verfügung zu stellen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Dokumente werden spätestens sieben Kalendertage nach dem Datum der Ausstellung des Dokuments für die vorherige Zustimmung hochgeladen und übermittelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.