Artikel 5 VO (EU) 2019/686

Verzeichnis der Feuerwaffen, bei denen keine vorherige Zustimmung zur Verbringung erforderlich ist

Das Verzeichnis der Feuerwaffen, das gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden soll, wird auf das IMI hochgeladen und ist für die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten im Rahmen des IMI verfügbar.

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