Artikel 6 VO (EU) 2019/686
Notifizierung von Verbringungsgenehmigungen oder Begleitdokumenten
(1) Wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Feuerwaffe befindet (im Folgenden „Absendemitgliedstaat” ) eine Genehmigung für die Verbringung von Feuerwaffen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG oder das Dokument ausstellt, das eine Feuerwaffe gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie begleiten muss (im Folgenden „Begleitdokument” ), übermittelt sie dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Feuerwaffe verbracht wird (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat” ), und den Durchfuhrmitgliedstaaten folgende Informationen:
- a)
- den Namen des Absendemitgliedstaats, des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten;
- b)
- das Datum und das nationale Aktenzeichen Referenznummer der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments;
- c)
- Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe kauft oder erwirbt, oder gegebenenfalls des Eigentümers;
- d)
- Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe verkauft oder abgibt, falls zutreffend;
- e)
- Angaben zur Gesamtzahl der zu verbringenden Feuerwaffen;
- f)
- im Falle einer Verbringungsgenehmigung den Absendetag und den voraussichtlichen Ankunftstag der Feuerwaffe;
- g)
- das Ablaufdatum der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments im Einklang mit den nationalen Vorschriften des Absendemitgliedstaats.
(2) Der Absendemitgliedstaat lädt eine Kopie der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments auf das IMI hoch und übermittelt diese Kopie zusammen mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen an den Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an die Durchfuhrmitgliedstaaten.
(3) Wurden Informationen über die vorherige Zustimmung und eine Kopie des Dokuments der vorherigen Zustimmung vom Bestimmungsmitgliedstaat nicht an den Absendemitgliedstaat gemäß Artikel 4 übermittelt, so lädt der Absendemitgliedstaat eine Kopie des Dokuments der vorherigen Zustimmung auf das IMI hoch, das es auf eine andere Weise erhalten hat.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und Dokumente sind im IMI ausschließlich für die nationalen Behörden des Absendemitgliedstaats, des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und Dokumente werden spätestens an dem Tag der Verbringung in den ersten Durchfuhrmitgliedstaat, bzw., wenn keine Durchfuhrmitgliedstaaten beteiligt sind, in den Bestimmungsmitgliedstaat hochgeladen und übermittelt.
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