Artikel 1 VO (EU) 2019/693

Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Die Personalkosten können wie folgt erstattet werden:

i)
gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen); oder
ii)
in Form von standardisierten Einheitskosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 68a Absatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 der genannten Verordnung; oder
iii)
als Pauschalfinanzierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c oder
iv)
auf der Grundlage von Pauschalsätzen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 68a Absatz 1 der genannten Verordnung.

(2)
Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
fester Prozentsatz der Bruttoarbeitskosten gemäß Artikel 68a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, oder.

(3)
Absatz 5 wird gestrichen.
(4)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

6. Bei teilzeitiger Abordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird die Erstattung der Personalkosten auf der Grundlage eines einheitlichen Stundensatzes wie folgt berechnet:

i)
indem die monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die in Stunden ausgedrückte durchschnittliche monatliche Arbeitszeit geteilt werden, wobei die Arbeitszeit laut Beschäftigungsdokument und laut Gesetz oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf der entsprechenden Ebene berücksichtigt wird, oder
ii)
indem die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten durch 1720 Stunden geteilt werden.

Der Stundensatz wird mit der Anzahl der tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten Stunden multipliziert.

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