Präambel VO (EU) 2019/693

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 3 der Delegierten Verordnung der (EU) Nr. 481/2014 der Kommission(2) sind besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Personalkosten für Kooperationsprogramme festgelegt. Bezogen wird sich dabei auf die Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) betreffend die Förderfähigkeit und die vereinfachten Kostenoptionen. Diese Artikel, in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), sowie der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingeführte Artikel 68a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind neu strukturiert worden. Die Verweise auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die Struktur des Artikels 3 Absätze 3 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.
(2)
Die Umsetzung des Artikels 3 Absatz 6 Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 in Bezug auf eine der beiden Methoden zur Berechnung des Stundensatzes bei teilzeitiger Abordnung von Personal mit flexibler Stundenzahl pro Monat hat sich in der Praxis als schwierig erwiesen, insbesondere wenn im Beschäftigungsdokument nicht die monatliche, sondern die wöchentliche Arbeitszeit festgehalten ist. Artikel 3 Absatz 6 Ziffer i der genannten Verordnung sollte daher dahin gehend geändert werden, dass ein einheitlicher Stundensatz auf der Grundlage der pro Monat geleisteten Arbeitsstunden berechnet wird. Diese Methode sollte auch die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und den Arbeitsverträgen hinsichtlich des Jahresurlaubs und der Feiertage, wie im einzelnen Beschäftigungsdokument gemäß Gesetz oder den Vereinbarungen der Sozialpartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) auf Ebene des Arbeitgebers eines bestimmten Mitarbeiters oder auf Ebene des betreffenden Sektors oder auf nationaler Ebene spezifiziert, berücksichtigen. Diese Klarstellung sollte für den gesamten Programmplanungszeitraum gelten, damit ein kohärentes Regelwerk gewährleistet ist, d. h. ab Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014.
(3)
Gemäß Artikel 149 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 waren die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Gegenstand von Konsultationen von in Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(5) von jedem Mitgliedstaat benannten Sachverständigen.
(4)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die seit dem 2. August 2018 oder früher gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten, und den Bestimmungen dieser Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320)

(4)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(5)

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

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