Artikel 4 VO (EU) 2019/694

Elemente von Zahlungsanträgen

(1) Die gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Zahlungsanträge aufzunehmenden, auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten entsprechen dem vorab festgelegten Betrag für jede erfüllte Finanzierungsbedingung. Dieser Betrag wird zusammen mit der Angabe des betreffenden Vorhabens gemäß dem Muster für Zahlungsanträge aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission(1) in die Zahlungsanträge aufgenommen.

(2) Die förderfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, übersteigen nicht den vorab festgelegten Betrag der Ausgaben gemäß der endgültigen Finanzierungsbedingung, der gemäß der im Anhang festgelegten Methode berechnet wird.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen (ABl. L 286 vom 30.9.2014, S. 1).

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