Artikel 3 VO (EU) 2019/694
Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung
(1) Die endgültigen Finanzierungsbedingungen werden gemäß dem Anhang festgelegt.
(2) Die Modalitäten für die Anwendung der Finanzierungsbedingungen im Hinblick auf die Methode zur Festlegung des entsprechenden vorab festgelegten erstattungsfähigen Ausgabenbetrags und die Übermittlung von Informationen an die Kommission hinsichtlich des Vorhabens, für das eine Erstattung gemäß den Finanzierungsbedingungen erfolgen soll, werden gemäß dem Anhang festgelegt.
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