Artikel 2 VO (EU) 2019/694

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Finanzierungsbedingungen” die Bedingungen, die für die Erstattung von Ausgaben im Rahmen einer nicht mit Kosten in Zusammenhang stehenden Finanzierung erfüllt sein müssen, die einige intermediäre und endgültige Finanzierungsbedingungen umfassen, die zur Erreichung eines im Voraus festgelegten Ziels beitragen sollen;
2.
„Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können” ein einzelnes Vorhaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, das alle Aufgaben umfasst, die zur Erfüllung der intermediären und der endgültigen Finanzierungsbedingungen durchgeführt werden.

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