Artikel 1 VO (EU) 2019/694

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden genaue Modalitäten für Finanzierungsbedingungen festgelegt, die für die Erstattung von Ausgaben durch die Verwaltungsbehörde an Begünstigte im Rahmen der Finanzierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sowie für die Anwendung dieser Finanzierungsbedingungen.

(2) Für eine nicht mit Kosten in Zusammenhang stehende Finanzierung kommen die im Anhang aufgeführten Ausgabenbereiche Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen infrage.

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