Präambel VO (EU) 2019/694

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 5a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(2) wurde Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingefügt und eine Finanzierungsform eingeführt, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Bedingungen ( „Finanzierungsbedingungen” ) basiert, die mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder mit der Erreichung von Programmzielen verknüpft sind.
(2)
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Phase des Programmplanungszeitraums 2014-2020 wurden verschiedene thematische Bereiche geprüft, in denen diese Finanzierungsform wirksam eingesetzt werden und Vorteile im Hinblick auf eine Vereinfachung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden mit sich bringen könnte, ohne dass hierfür wesentliche Änderungen der bestehenden Programme erforderlich wären. Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen wurden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds im Zeitraum 2014-2020 und in früheren Haushaltszeiträumen unterstützt. Diese Maßnahmen bilden einen Förderbereich mit relativ homogenen Interventionsarten (wie Wärmedämmungsmaßnahmen, Austausch von Heizungsanlagen oder Elektrogeräte mit höherer Energieeffizienz), deren Begünstigte oder Endempfänger in der Praxis häufig natürliche Personen oder KMU sind.
(3)
Deshalb sollten genaue Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen für Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen sowie für ihre Anwendung innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens festgelegt werden, einschließlich der Methode zur Bestimmung des Betrags entsprechend den endgültigen Finanzierungsbedingungen und der Vorkehrungen für Vorhaben, die gemäß den Finanzierungsbedingungen erstattet werden können. In der genauen Methode sollte die Verbindung zwischen dem Betrag und der Erfüllung der endgültigen Finanzierungsbedingungen festgelegt werden, wobei der Betrag unabhängig von den Kosten der Tätigkeiten im Rahmen des Vorhabens sein sollte, die zu den endgültigen Finanzierungsbedingungen beitragen.
(4)
Damit bei der Methode zur Berechnung des Betrags im Zusammenhang mit der Erfüllung der Finanzierungsbedingungen realistische Annahmen gebührend berücksichtigt werden, die auf vorhersehbaren Trends bei der technologischen Entwicklung und den damit verbundenen Änderungen bei den Investitionskosten für verschiedene Interventionsarten, die zur Erfüllung der Finanzierungsbedingungen beitragen, basieren, sollte sich insbesondere der geltende Bezugszeitraum auf die letzten Jahre beziehen, für die Daten für ähnliche Investitionen zur Verfügung stehen.
(5)
Es sollte festgelegt werden, wie die bestehenden Bestimmungen über Zahlungsanträge gemäß Artikel 131 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in diesem Zusammenhang umzusetzen sind.
(6)
Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit Verwaltungsprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, die gemäß den Finanzierungsbedingungen erstattungsfähig sind, in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere in Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a, festgelegt sind. Diese Anforderungen sollten in den Bestimmungen über die Einrichtung dieser Art von Vorhaben gemäß Nummer 4 des Anhangs berücksichtigt werden. Insbesondere sollten keine Überprüfungen und Prüfungen auf der Ebene von Einzelinvestitionen durchgeführt werden, da der Begünstigte die Erfüllung der Finanzierungsbedingungen an die Verwaltungsbehörde meldet. Darüber hinaus sollten die Belege für die zugrunde liegenden Ausgaben weder geprüft noch Verwaltungsprüfungen unterzogen werden, da die mit dem Vorhaben verbundenen Beträge vorab festgelegt werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen waren Gegenstand einer Konsultation der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 149 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(3) benannten Sachverständigen.
(8)
Um zu gewährleisten, dass die benannten Behörden die neuen Bestimmungen, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 gelten, effizient anwenden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(3)

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

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