Artikel 10 VO (EU) 2019/712

Bekanntgabe

(1) Die Kommission gibt dem betreffenden Drittland, der betreffenden Drittlandstelle und dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eines Drittlands sowie dem Beschwerdeführer, den betroffenen Parteien, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union spätestens einen Monat vor der Einberufung des in Artikel 16 genannten Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 1 die wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen bekannt, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, Abhilfemaßnahmen zu erlassen oder das Verfahren ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen einzustellen.

(2) Die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 berührt nicht das Recht der Kommission, zu einem späteren Zeitpunkt einen Beschluss zu fassen. Beabsichtigt die Kommission, einen solchen Beschluss auf zusätzliche oder andere Sachverhalte und Erwägungen zu stützen, so werden diese so bald wie möglich bekannt gegeben.

(3) Nach der Bekanntgabe zusätzlich zur Verfügung gestellte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens 14 Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Muss eine zusätzliche endgültige Bekanntgabe erfolgen, so kann eine kürzere Frist gesetzt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.