Artikel 9 VO (EU) 2019/712
Grundlage der Tatsachenfeststellung bei Verweigerung der Zusammenarbeit
Wird der Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen auf andere Weise nicht gewährt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen, die positiv oder negativ ausfallen können, anhand der verfügbaren Sachverhalte und Beweise getroffen. Stellt die Kommission fest, dass falsche oder irreführende Informationen vorgelegt wurden, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.