Artikel 8 VO (EU) 2019/712
Vertraulichkeit
(1) Die Kommission behandelt bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung alle Informationen als vertraulich, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, beispielsweise, weil ihre Bekanntgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre, oder von den an der Untersuchung beteiligten Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden.
(2) Betroffene Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, müssen eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen bereitstellen. Diese Zusammenfassungen müssen ausführlich genug sein, um ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulich zur Verfügung gestellten Informationen zu ermöglichen. In Ausnahmefällen können die betroffenen Parteien erklären, dass sich die vertraulichen Informationen nicht zusammenfassen lassen. In diesen Ausnahmefällen sind die Gründe anzugeben, weshalb eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
(3) Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden. Dieser Absatz schließt nicht aus, dass die im Zusammenhang mit einer Untersuchung erhaltenen Informationen für die Zwecke der Einleitung einer anderen Untersuchung auf der Grundlage dieser Verordnung verwendet werden können.
(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer jeweiligen Bediensteten, geben die Informationen, die sie auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer an einer Untersuchung beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt.
(5) Stellt sich heraus, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und ist der Auskunftgeber nicht bereit, die Informationen bekannt zu geben oder ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.
(6) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Unionsorgane und insbesondere der Gründe für die aufgrund dieser Verordnung gefassten Beschlüsse sowie der Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Unionsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe trägt dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse Rechnung.
(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, die die Vertraulichkeit der für die Anwendung dieser Verordnung relevanten Informationen gewährleisten sollen, sofern diese Maßnahmen mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sind.
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