Artikel 7 VO (EU) 2019/712
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei unter Kapitel III fallenden Verfahren
(1) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über alle einschlägigen Sitzungen, die im Rahmen des Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder einer in einem anderen Abkommen, das er mit dem betreffenden Drittland geschlossen hat, enthaltenen Bestimmung über Luftverkehrsdienste geplant sind und in denen die unter die Untersuchung fallenden Fragen erörtert werden sollen. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission die Tagesordnung und alle sachdienlichen Informationen, die zum Verständnis der in diesen Sitzungen zu erörternden Themen erforderlich sind, vor.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat hält die Kommission über die Durchführung jeglicher Streitbeilegungsverfahren, die in einem Luftverkehrsabkommen oder einem Abkommen über Flugdienste oder einer in einem anderen Abkommen, das er mit dem betreffenden Drittland geschlossen hat, enthaltenen Bestimmung über Luftverkehrsdienste vorgesehenen sind, auf dem Laufenden und lädt die Kommission gegebenenfalls zur Teilnahme an diesen Sitzungen ein. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern.
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