Artikel 6 VO (EU) 2019/712

Aussetzung

(1) Die Kommission kann die Untersuchung aussetzen, wenn es angemessener erscheint, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens zu behandeln, das mit einem geltenden Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste, dessen Vertragspartei die Union ist, oder einem anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dessen Vertragspartei die Union ist, eingerichtet worden ist. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Aussetzung der Untersuchung mit.

Die Kommission nimmt die Untersuchung wieder auf, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)
In dem nach dem geltenden Luftverkehrsabkommen oder dem geltenden Abkommen über Flugdienste oder einem anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste durchgeführten Verfahren wurde festgestellt, dass ein Verstoß seitens der anderen Vertragspartei oder der anderen Vertragsparteien des Abkommens vorliegt, und diese Feststellung ist endgültig und verbindlich für die betreffende Vertragspartei oder die betreffenden Vertragsparteien, aber es wurden nicht umgehend oder innerhalb der im einschlägigen Verfahren festgelegten Frist Abhilfemaßnahmen getroffen;
b)
die wettbewerbsverzerrende Praxis wurde nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Aussetzung der Untersuchung beseitigt.

(2) Die Kommission setzt die Untersuchung aus, wenn innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Mitteilung der Einleitung der Untersuchung

a)
alle in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mitgeteilt haben, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens zu behandeln, das für das Luftverkehrsabkommen, das Abkommen über Flugdienste oder für ein anderes Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste gilt, das sie mit dem betreffenden Drittstaat geschlossen haben; und
b)
keiner der in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a genannten Mitgliedstaaten einen Einwand erhoben hat.

In diesen Fällen der Aussetzung gilt Artikel 7 Absätze 1 und 2.

(3) Die Kommission kann die Untersuchung wieder aufnehmen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)
Die in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten haben das Streitbeilegungsverfahren nach dem jeweiligen internationalen Abkommen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe a eingeleitet;
b)
die in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, dass das Ergebnis des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Streitbeilegungsverfahren nicht ordnungsgemäß und zügig durchgesetzt wurde;
c)
alle betreffenden Mitgliedstaaten ersuchen die Kommission, die Untersuchung wiederaufzunehmen;
d)
die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mitteilung seitens der betreffenden Mitgliedstaaten beseitigt worden ist;
e)
in den in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen dringenden Fällen, wenn die wettbewerbsverzerrende Praxis nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Mitteilung seitens der in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten beseitigt worden ist; auf Ersuchen eines betreffenden Mitgliedstaats kann diese Frist von der Kommission in gebührend gerechtfertigten Fällen um höchstens drei Monate verlängert werden.

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