Artikel 5 VO (EU) 2019/712

Untersuchung

(1) Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.

(2) Die Untersuchung dient der Feststellung, ob die von einem Drittland oder einer Drittlandstelle verfolgte wettbewerbsverzerrende Praxis die betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union geschädigt hat oder zu schädigen droht.

(3) Erhält die Kommission im Laufe der Untersuchung gemäß Absatz 2 dieses Artikels Beweise dafür, dass sich eine Praxis möglicherweise negativ auf die Luftverkehrsanbindung einer bestimmten Region, eines bestimmten Mitgliedstaats oder einer bestimmten Gruppe von Mitgliedstaaten und damit auf Fluggäste auswirken könnte, so werden diese Beweise bei der Ermittlung des Unionsinteresses gemäß Artikel 3 berücksichtigt.

(4) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachtet, und prüft die Richtigkeit der Informationen, die sie von den betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union oder von dem betreffenden Drittland, von einer betroffenen Partei oder der betreffenden Drittlandstelle erhalten oder angefordert hat.

(5) Unvollständige nach Absatz 4 vorgelegte Informationen werden berücksichtigt, sofern sie weder falsch noch irreführend sind.

(6) Werden Beweise oder Informationen nicht akzeptiert, so wird die auskunftgebende Partei unverzüglich über die Gründe dafür unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb einer festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben.

(7) Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten ersuchen, sie bei der Untersuchung zu unterstützen. Sie treffen auf ein solches Ersuchen der Kommission insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um die Kommission durch die Bereitstellung relevanter und verfügbarer Informationen bei der Untersuchung zu unterstützen. Auf Ersuchen der Kommission bemühen sich die Mitgliedstaaten, zu den relevanten Überprüfungen und Analysen beizutragen.

(8) Sofern es notwendig erscheint, kann die Kommission Untersuchungen im Hoheitsgebiet eines Drittlands durchführen, sofern die betreffende Drittlandstelle ihre Zustimmung erteilt hat und die Regierung des betreffenden Drittlands hierüber förmlich unterrichtet worden ist und keine Einwände erhoben hat.

(9) Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung der Einleitung der Untersuchung genannten Frist gemeldet haben, müssen gehört werden, sofern sie einen Antrag auf Anhörung gestellt haben, aus dem hervorgeht, dass es sich bei ihnen um eine betroffene Partei handelt.

(10) Beschwerdeführer, betroffene Parteien, die Mitgliedstaaten und die Vertreter des betreffenden Drittlandes oder der betreffenden Drittlandstelle können in die der Kommission vorliegenden Informationen Einsicht nehmen, sofern es sich nicht um interne Dokumente handelt, die nur dem Dienstgebrauch der Kommission und der Verwaltungen der Union und der betreffenden Mitgliedstaaten vorbehalten sind, und sofern diese Informationen nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und sie dies schriftlich bei der Kommission beantragt haben.

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