Artikel 4 VO (EU) 2019/712
Einleitung von Verfahren
(1) Ein Untersuchungsverfahren wird eingeleitet, wenn von einem Mitgliedstaat, einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Union oder einem Verband von Luftfahrtunternehmen der Union eine schriftliche Beschwerde eingereicht wurde, oder auf eigene Initiative der Kommission, sofern Anscheinsbeweise das Vorliegen sämtlicher folgender Umstände begründen:
- a)
- eine wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle;
- b)
- eine Schädigung oder drohende Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der Union; und
- c)
- ein kausaler Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Praxis und der mutmaßlichen Schädigung oder mutmaßlich drohenden Schädigung.
(2) Nach Eingang einer Beschwerde gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission alle Mitgliedstaaten.
(3) Die Kommission prüft die Richtigkeit und Angemessenheit der in der Beschwerde vorgebrachten oder der ihr vorliegenden Angaben zügig, um festzustellen, ob die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 zu rechtfertigen.
(4) Die Kommission beschließt, keine Untersuchung einzuleiten, wenn die in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalte weder ein systemisches Problem darstellen noch erhebliche Auswirkungen auf ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Union haben.
(5) Beschließt die Kommission, keine Untersuchung einzuleiten, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und allen Mitgliedstaaten mit. Die übermittelten Informationen enthalten die Gründe für die Entscheidung. Diese Informationen werden ferner gemäß Artikel 17 dem Europäischen Parlament zugeleitet.
(6) Reichen die vorgelegten Beweise für die Zwecke des Absatzes 1 nicht aus, so teilt die Kommission dies dem Beschwerdeführer innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Beschwerde mit. Der Beschwerdeführer hat 45 Tage Zeit, zusätzliche Beweise vorzulegen. Legt der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist keine neuen Beweise vor, so kann die Kommission beschließen, keine Untersuchung einzuleiten.
(7) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 entscheidet die Kommission innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Monaten nach Einreichung der Beschwerde darüber, ob sie eine Untersuchung nach Absatz 1 einleitet.
(8) Gelangt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 4 zu der Auffassung, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so geht sie wie folgt vor:
- a)
- Sie leitet das Verfahren ein und teilt dies den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mit;
- b)
- sie veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Einleitung der Untersuchung bekannt gibt, Angaben zum Umfang der Untersuchung und dazu macht, welchem Drittland oder welcher Drittlandstelle eine wettbewerbsverzerrende Praxis vorgeworfen wird und wie sich die mutmaßliche Schädigung oder drohende Schädigung gestaltet, welche Luftfahrtunternehmen der Union davon betroffen sind und innerhalb welcher Frist betroffene Parteien sich melden, schriftlich ihre Standpunkte einbringen, Informationen einreichen oder beantragen können, von der Kommission angehört zu werden. Diese Frist beträgt mindestens 30 Tage;
- c)
- sie teilt den Vertretern des betreffenden Drittlandes und der betreffenden Drittlandstelle förmlich die Einleitung der Untersuchung mit;
- d)
- sie unterrichtet den Beschwerdeführer und den nach Artikel 16 eingesetzten Ausschuss über die Einleitung der Untersuchung.
(9) Wird die Beschwerde vor Einleitung der Untersuchung zurückgezogen, gilt die Beschwerde als nicht eingereicht. Hiervon bleibt das Recht der Kommission unberührt, auf eigene Initiative eine Untersuchung nach Absatz 1 einzuleiten.
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