Artikel 3 VO (EU) 2019/712
Unionsinteresse
(1) Das Unionsinteresse für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b wird von der Kommission unter Würdigung aller unterschiedlichen Interessen, die in der jeweiligen Situation relevant sind und insgesamt betrachtet werden, ermittelt. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wird der Notwendigkeit, die Verbraucherinteressen zu schützen und eine hochwertige Verkehrsanbindung für die Fluggäste und die Union zu wahren, Vorrang eingeräumt. Im Kontext der gesamten Luftverkehrskette kann die Kommission auch die relevanten sozialen Faktoren berücksichtigen. Die Kommission trägt auch der Notwendigkeit Rechnung, wettbewerbsverzerrende Praktiken zu beseitigen, einen effektiven und fairen Wettbewerb wiederherzustellen und jegliche Verzerrung des Binnenmarkts zu vermeiden.
(2) Das Unionsinteresse wird auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Analyse seitens der Kommission ermittelt. Die Kommission stützt diese Analyse auf die bei den betroffenen Parteien erhobenen Informationen. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses bemüht die Kommission sich auch um die Erhebung aller anderen von ihr für notwendig erachteten Informationen und berücksichtigt insbesondere die in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Faktoren. Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.
(3) Eine Ermittlung des Unionsinteresses für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b wird nur dann vorgenommen, wenn allen betroffenen Parteien entsprechend der in Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe b vorgegebenen Fristen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu melden, ihre Standpunkte schriftlich vorzulegen, der Kommission Informationen zu unterbreiten oder eine Anhörung durch die Kommission zu beantragen. Anträge auf eine Anhörung müssen eine Darlegung der für das Unionsinteresse relevanten Gründe, zu denen die betreffenden Parteien angehört werden wollen, enthalten.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten betroffenen Parteien können beantragen, dass ihnen die Sachverhalte und Erwägungen, auf die sich die Entscheidungen voraussichtlich stützen werden, zugänglich gemacht werden. Diese Informationen werden so weit wie möglich — im Einklang mit Artikel 8 und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission — zugänglich gemacht.
(5) Die in Absatz 2 genannte wirtschaftliche Analyse wird dem Europäischen Parlament und dem Rat informationshalber übermittelt.
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