Artikel 2 VO (EU) 2019/712

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Luftfahrtunternehmen” bezeichnet ein Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
2.
„Luftverkehrsdienst” bezeichnet einen Flug oder eine Folge von Flügen zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post;
3.
„betroffene Partei” bezeichnet jede natürliche oder juristische Person oder jede amtliche Stelle mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei der davon auszugehen ist, dass sie ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, darunter auch — aber nicht nur — Luftfahrtunternehmen;
4.
„betreffender Mitgliedstaat” bezeichnet jeden Mitgliedstaat,

a)
der den betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder
b)
nach dessen mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommen, Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste die betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union tätig sind;

5.
„Drittlandstelle” bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck oder jede amtliche Stelle mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die der Gerichtsbarkeit eines Drittlands unterliegt, unabhängig davon, ob sie der staatlichen Kontrolle eines Drittlands untersteht, und die unmittelbar oder mittelbar an Luftverkehrsdiensten oder damit zusammenhängenden Diensten oder an der Bereitstellung von Infrastrukturen oder Diensten, die zur Bereitstellung von Luftverkehrsdiensten oder damit zusammenhängenden Diensten verwendet werden, beteiligt ist;
6.
„wettbewerbsverzerrende Praktiken” bezeichnet Diskriminierung und Subventionen;
7.
„drohende Schädigung” bezeichnet eine Bedrohung, deren Weiterentwicklung zu einer Schädigung klar vorhersehbar, sehr wahrscheinlich und unmittelbar bevorstehend ist und die sich ohne berechtigen Zweifel auf eine Handlung oder Entscheidung eines Drittlandes oder einer Drittlandstelle zurückführen lässt;
8.
„Diskriminierung” bezeichnet jede durch keine objektiven Gründe gerechtfertigte Differenzierung in Bezug auf die Bereitstellung der zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten genutzten Waren oder Dienstleistungen, auch öffentlichen Dienstleistungen, oder in Bezug auf deren für diese Dienste relevante Behandlung durch Behörden, einschließlich Praktiken im Zusammenhang mit der Flugsicherung oder Flughafeneinrichtungen und -diensten, der Betankung, der Bodenabfertigung, der Sicherheit, Computerreservierungssystemen, der Zuweisung von Zeitnischen, Gebühren und der Nutzung sonstiger Einrichtungen oder Dienste für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten;
9.
„Subvention” bezeichnet einen finanziellen Beitrag, der

a)
durch eine staatliche oder sonstige öffentliche Stelle eines Drittlands in einer der folgenden Formen gewährt wird:

i)
eine von einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle verfolgte Praxis wie beispielsweise der direkte Transfer von Geldern, die Möglichkeit direkter Transfers von Geldern oder von Verbindlichkeiten (wie Finanzhilfen, Darlehen, Kapitalzufuhr, Kreditbürgschaften, Ausgleich von Betriebsverlusten oder der von öffentlichen Stellen auferlegten finanziellen Belastungen);
ii)
normalerweise einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle zustehende Einnahmen, auf die diese Stelle verzichtet oder die von ihr nicht erhoben werden (etwa eine steuerliche Vorzugsbehandlung oder Steueranreize wie Steuergutschriften);
iii)
Bereitstellung oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch eine staatliche oder sonstige öffentliche Stelle, auch Unternehmen in öffentlicher Hand;
iv)
durch eine staatliche oder sonstige öffentliche Stelle erbrachte Leistung an einen Fördermechanismus oder Betrauung — seitens dieser Stelle — einer privaten Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der öffentlichen Hand obliegen, oder Erteilung einer entsprechenden Anweisung, wobei in der Praxis kein Unterschied zu den normalerweise von staatlichen Stellen befolgten Vorgehensweisen besteht;

b)
einen Vorteil gewährt; und
c)
de jure oder de facto auf eine Rechtsperson oder ein Unternehmen oder eine Gruppe von Rechtspersonen oder Unternehmen innerhalb der Gerichtsbarkeit der den Finanzbeitrag gewährenden Stelle begrenzt wird;

10.
„Luftfahrtunternehmen der Union” bezeichnet ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung;
11.
„betreffendes Luftfahrtunternehmen der Union” bezeichnet das Luftfahrtunternehmen, das mutmaßlich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b eine Schädigung oder drohende Schädigung erfahren hat.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

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