Artikel 1 VO (EU) 2019/712
Gegenstand
(1) Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Kommission in Bezug auf Praktiken, die den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Union und Luftfahrtunternehmen aus Drittländern verzerren und Luftfahrtunternehmen der Union schädigen oder zu schädigen drohen, Untersuchungen durchführen und Abhilfemaßnahmen erlassen kann.
(2) Diese Verordnung findet unbeschadet des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 und des Artikels 20 der Richtlinie 96/67/EG Anwendung.
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