Präambel VO (EU) 2019/712

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Luftfahrt ist von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschaft der Union und im täglichen Leben der Unionsbürgerinnen und -bürger, und sie ist eine der erfolgreichsten und dynamischsten Branchen der Wirtschaft der Union. Sie ist ein wichtiger Impulsgeber für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Handel und Tourismus sowie für die Verkehrsanbindung und die Mobilität sowohl für Unternehmen als auch für Bürgerinnen und Bürger, insbesondere im Luftfahrtbinnenmarkt der Union. Die Zunahme des Luftverkehrs hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zur Verbesserung der Verkehrsanbindungen sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern beigetragen und ist ein entscheidender Faktor für die Wirtschaft der Union.
(2)
Die Luftfahrtunternehmen der Union stehen im Mittelpunkt eines globalen Netzwerks, das Europa intern und mit den anderen Teilen der Welt verknüpft. Es sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie in einem offenen und fairen Wettbewerbsumfeld mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern konkurrieren können. Dies ist notwendig, damit den Verbrauchern Vorteile entstehen, die Rahmenbedingungen für eine hochwertige Luftverkehrsanbindung der Union aufrechterhalten werden können und Transparenz, gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen für alle und die anhaltende Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen der Union sowie eine hohe Zahl hochwertiger Arbeitsplätze in der Luftfahrtindustrie der Union sichergestellt werden können.
(3)
In einem Umfeld, in dem sich der Wettbewerb zwischen den Akteuren im Luftverkehr weltweit verschärft hat, ist fairer Wettbewerb ein unverzichtbarer allgemeiner Grundsatz beim Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste. Dieser Grundsatz wird insbesondere im Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (im Folgenden „Chicagoer Abkommen” ) bestätigt, in dessen Präambel die Notwendigkeit betont wird, internationale Luftverkehrsdienste auf der Grundlage gleicher Möglichkeiten einrichten zu können. In Artikel 44 des Chicagoer Abkommens heißt es weiter, dass die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Entwicklung des internationalen Luftverkehrs fördern soll, um zu gewährleisten, dass für jeden Vertragsstaat eine angemessene Möglichkeit besteht, internationale Luftverkehrsunternehmen zu betreiben und um eine unterschiedliche Behandlung von Vertragsstaaten zu vermeiden.
(4)
Der Grundsatz des fairen Wettbewerbs ist in der Union fest verankert, in der marktverzerrende Praktiken unter das Unionsrecht fallen, das Chancengleichheit und faire Wettbewerbsbedingungen für alle in der Union tätigen Luftfahrtunternehmen der Union sowie aus Drittländern garantiert.
(5)
Trotz der anhaltenden Bemühungen der Union und einiger Drittländer ist es noch nicht gelungen, anhand spezifischer multilateraler Regeln, insbesondere im Rahmen der ICAO oder in Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) — wie dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und dem dazugehörigen Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen —, aus denen Luftverkehrsdienste weitgehend ausgeklammert wurden, Grundsätze für einen fairen Wettbewerb festzulegen.
(6)
Die Bemühungen im Rahmen der ICAO und der WTO sollten daher verstärkt werden, um die Ausarbeitung internationaler Vorschriften zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Luftfahrtunternehmen aktiv zu unterstützen.
(7)
Die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen sollten vorzugsweise im Rahmen von mit Drittländern geschlossenen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste geregelt werden. In den meisten Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste, die zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten oder beiden einerseits und Drittländern andererseits geschlossen wurden, fehlt es bislang jedoch an geeigneten Vorschriften für einen fairen Wettbewerb. Daher sollten die Bemühungen verstärkt werden, die Aufnahme von Klauseln für einen fairen Wettbewerb in bestehende oder künftige mit Drittländern geschlossene Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste auszuhandeln.
(8)
Ein fairer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen kann auch durch geeignete Rechtsvorschriften der Union wie die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates(3) und die Richtlinie 96/67/EG des Rates(4) sichergestellt werden. Der Schutz von Luftfahrtunternehmen aus der Union vor bestimmten Praktiken von Drittländern oder Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, soweit für einen fairen Wettbewerb erforderlich, war bislang Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(5). Mit Blick auf ihr übergeordnetes Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, hat sich die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 aber als unwirksam erwiesen. Dies gilt vor allem für einige der darin enthaltenen Bestimmungen, die die Definition der fraglichen Praktiken, mit Ausnahme der Subventionierung, sowie die Anforderungen für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen betreffen. Zudem hat die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 nicht für Komplementarität mit Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste, deren Vertragspartei die Union ist, gesorgt. Angesichts der Anzahl und der Bedeutung der zur Bewältigung dieser Probleme erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden.
(9)
Die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtbranche der Union hängt von der Wettbewerbsfähigkeit jedes Bestandteils der Wertschöpfungskette in der Luftfahrt ab und kann nur durch eine Reihe einander ergänzender Maßnahmen aufrechterhalten werden. Die Union sollte in einen konstruktiven Dialog mit Drittländern treten, um eine Grundlage für einen fairen Wettbewerb zu finden. In diesem Zusammenhang bedarf es nach wie vor wirksamer, angemessener und abschreckender Rechtsvorschriften, um die Voraussetzungen für eine hochwertige Verkehrsanbindung der Union aufrechtzuerhalten und einen fairen Wettbewerb mit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern zu gewährleisten. Die Kommission sollte zu diesem Zweck befugt sein, Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sollten zur Verfügung stehen, wenn wettbewerbsverzerrende Praktiken Luftfahrtunternehmen der Union schädigen.
(10)
Eine Diskriminierung könnte vorliegen, wenn ein Luftfahrtunternehmen der Union ohne objektive Gründe eine unterschiedliche Behandlung erfährt, insbesondere eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf: Preise von und Zugang zu Bodenabfertigungsdiensten; Flughafeninfrastruktur; Flugsicherungsdienste; die Zuweisung von Zeitnischen; Verwaltungsverfahren wie die Visumerteilung für das Personal ausländischer Luftfahrtunternehmen; die detaillierten Modalitäten für den Verkauf und die Verteilung von Flugdiensten; oder andere Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit, wie aufwendige Zollabfertigungsverfahren, und alle anderen unlauteren Praktiken finanzieller oder betrieblicher Art.
(11)
Verfahren sollten ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen nach dieser Verordnung eingestellt werden, wenn der Erlass solcher Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere Personen, insbesondere Verbraucher oder Unternehmen in der Union, sowie ihrer Auswirkungen auf hochwertige Verkehrsanbindungen in der gesamten Union, dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Bewertung des Unionsinteresses sollte besonderes Augenmerk auf die Situation von Mitgliedstaaten, die bei ihrer Anbindung an die übrige Welt ausschließlich oder wesentlich auf die Luftfahrt angewiesen sind, gerichtet und auf Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen geachtet werden. Außerdem sollten Verfahren ohne den Erlass von Maßnahmen eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen für solche Maßnahmen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
(12)
Bei der Ermittlung, ob der Erlass von Abhilfemaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderliefe, sollte die Kommission die Ansichten aller betroffenen Parteien berücksichtigen. Um Konsultationen mit allen betroffenen Parteien durchzuführen und ihnen die Möglichkeit zu geben, gehört zu werden, sollten in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung Fristen für die Bereitstellung von Informationen oder für die Beantragung einer Anhörung gesetzt werden. Die betroffenen Parteien sollten die Bedingungen für die Offenlegung der von ihnen bereitgestellten Informationen kennen und berechtigt sein, zu Anmerkungen anderer Parteien Stellung zu nehmen.
(13)
Damit die Kommission angemessen über mögliche Elemente informiert ist, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, sollten alle Mitgliedstaaten, Luftfahrtunternehmen der Union oder Verbände von Luftfahrtunternehmen der Union berechtigt sein, Beschwerden einzureichen, die innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden sollten.
(14)
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung sicherzustellen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission in der Lage ist, ein Verfahren auf der Grundlage einer Beschwerde einzuleiten, die Anscheinsbeweise für eine drohende Schädigung enthält.
(15)
Während der Untersuchung sollte die Kommission die wettbewerbsverzerrenden Praktiken in dem relevanten Zusammenhang betrachten. Angesichts der großen Bandbreite möglicher Praktiken könnten eine Praxis und ihre Auswirkungen in einigen Fällen auf den Luftverkehr einer Verbindung zwischen zwei Städten beschränkt sein, während es in anderen Fällen relevant sein könnte, die Praxis und ihre Auswirkungen auf das Luftverkehrsnetz im größeren Rahmen zu betrachten.
(16)
Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass in die Untersuchung ein möglichst breites Spektrum an relevanten Elementen einbezogen werden kann. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Möglichkeit haben, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Drittlandstellen Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern diese Drittländer keine Einwände erheben. Aus denselben Gründen und zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Kommission nach besten Kräften zu unterstützen. Die Kommission sollte die Untersuchung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten zum Abschluss bringen.
(17)
Bei der Untersuchung könnte die Kommission prüfen, ob die wettbewerbsverzerrende Praxis auch eine Verletzung eines internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste darstellt, dessen Vertragspartei die Union ist. Wenn dies der Fall ist, könnte die Kommission davon ausgehen, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis, die auch eine Verletzung eines internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste darstellt, dessen Vertragspartei die Union ist, besser durch die Anwendung der in jenem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsverfahren behandelt werden sollte. In diesem Fall sollte die Kommission befugt sein, die gemäß dieser Verordnung eingeleitete Untersuchung auszusetzen. Wenn die Anwendung der Streitbeilegungsverfahren des internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dessen Vertragspartei die Union ist, nicht ausreichend Abhilfe schaffen kann, sollte die Kommission die Untersuchung wieder aufnehmen können.
(18)
Luftverkehrsabkommen und diese Verordnung sollten den Dialog mit den betreffenden Drittländern im Hinblick auf eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten und die Wiederherstellung des fairen Wettbewerbs erleichtern. Betrifft die Untersuchung der Kommission Tätigkeiten, die Gegenstand eines mit einem Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste sind, dem die Union nicht angehört, so sollte sichergestellt werden, dass die Kommission in voller Kenntnis etwaiger Verfahren handelt, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des Abkommens durchführt oder durchzuführen beabsichtigt und die sich auf den von der Kommission untersuchten Sachverhalt beziehen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Pflicht haben, die Kommission entsprechend zu unterrichten. In einem solchen Fall sollten alle betroffenen Mitgliedstaaten das Recht haben, der Kommission ihre Absicht mitzuteilen, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren zu behandeln, die in dem jeweiligen mit einem Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dem die Union nicht angehört, vorgesehen sind. Wenn alle betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission eine solche Absicht mitteilen und keine Einwände erhoben wurden, sollte die Kommission ihre Untersuchung vorübergehend aussetzen.
(19)
Wenn die betroffenen Mitgliedstaaten die Absicht haben, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren zu behandeln, die gemäß den Luftverkehrsabkommen, Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste gelten, die sie mit dem betreffenden Drittland im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Abkommen geschlossen haben, dann sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, die bilateralen Streitbeilegungsverfahren zügig abzuwickeln, und sie sollten die Kommission umfassend darüber unterrichten. Wenn die wettbewerbsverzerrende Praxis andauert und die Kommission die Untersuchung wieder aufnimmt, sollten die bei der Anwendung dieses Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass der faire Wettbewerb so bald wie möglich wiederhergestellt wird.
(20)
Die bei der Anwendung der Streitbeilegungsverfahren eines internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dessen Vertragspartei die Union oder ein Mitgliedstaat ist, gewonnenen Erkenntnisse sollten berücksichtigt werden.
(21)
Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und im Hinblick auf eine mögliche Einstellung ohne den Erlass von Maßnahmen sollte es möglich sein, das Verfahren auszusetzen, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um die wettbewerbsverzerrenden Praktiken oder die sich daraus ergebende Schädigung oder drohende Schädigung zu beseitigen.
(22)
Feststellungen in Bezug auf eine Schädigung oder drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union sollten auf eine realistische Einschätzung des Sachverhalts und somit auf alle relevanten Faktoren gestützt sein, die sich insbesondere auf die Situation jener Unternehmen und die allgemeine Lage des betroffenen Luftverkehrsmarkts beziehen.
(23)
Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Verfahren mit oder ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen abgeschlossen werden sollten.
(24)
Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsverzerrende Praktiken dienen dazu, die sich daraus ergebende Schädigung zu beseitigen. Sie sollten daher aus finanziellen Abgaben oder anderen Maßnahmen bestehen, die einen messbaren Geldwert darstellen und dieselbe Wirkung entfalten können. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten jegliche Maßnahmen auf das Maß beschränkt werden, das zur Beseitigung der festgestellten Schädigung erforderlich ist. Abhilfemaßnahmen sollten auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Luftverkehrsmarkts der Union abstellen und sollten nicht dazu führen, dass einem Luftfahrtunternehmen oder einer Gruppe von Luftfahrtunternehmen ein ungerechtfertigter Vorteil eingeräumt wird.
(25)
Diese Verordnung hat nicht zum Ziel, Luftfahrtunternehmen aus Drittländern Normen, beispielsweise in Bezug auf Subventionen, aufzuerlegen, indem für sie strengere Verpflichtungen eingeführt werden, als für Luftfahrtunternehmen der Union gelten.
(26)
Die im Rahmen dieser Verordnung untersuchten Sachverhalte und deren mögliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten könnten je nach Umständen unterschiedlich sein. Deshalb sollte es möglich sein, dass Abhilfemaßnahmen — je nach Fall — für ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, für ein bestimmtes geografisches Gebiet oder für einen bestimmten Zeitraum gelten oder dass ein zukünftiger Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem sie gelten sollen.
(27)
Abhilfemaßnahmen sollten nicht in der Aussetzung oder Beschränkung von Verkehrsrechten bestehen, die einem Drittland von einem Mitgliedstaat gewährt werden.
(28)
Nach demselben Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsverzerrende Praktiken nur so lange und in dem Umfang in Kraft bleiben, wie dies in Anbetracht der betreffenden Praktiken und der sich daraus ergebenden Schädigung notwendig ist. Deshalb sollte eine Überprüfung vorgesehen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
(29)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ausgeübt werden.
(30)
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten. Dieser Bericht sollte Informationen über die Anwendung von Abhilfemaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne Abhilfemaßnahmen, die Überprüfungen von Abhilfemaßnahmen und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den betroffenen Parteien und Drittländern enthalten. Dieser Bericht sollte mit dem angemessenen Vertraulichkeitsgrad ausgearbeitet und behandelt werden.
(31)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf der Grundlage einheitlicher Kriterien und Verfahren einen wirksamen, für alle Luftfahrtunternehmen der Union geltenden Schutz vor Schädigung oder drohender Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der Union durch wettbewerbsverzerrende Praktiken von Drittländern oder Drittlandstellen zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(32)
Die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 58.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1).

(4)

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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