Artikel 10 VO (EU) 2019/715

Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel

(1) Als in einem Haushaltsjahr erzielte Einnahmen der Unionseinrichtung gemäß Artikel 6 werden in der Rechnung dieses Haushaltsjahres die in diesem Zeitraum vereinnahmten Beträge ausgewiesen.

(2) Die Einnahmen der Unionseinrichtung generieren Mittel für Zahlungen in gleicher Höhe.

(3) Die Mittelbindungen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht. Globale Mittelbindungen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b werden jedoch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres erfolgten Mittelbindungen dieses Jahres verbucht.

(4) Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

(5) Sieht ein Gründungsakt vor, dass klar definierte Aufgaben getrennt finanziert werden, oder setzt die Unionseinrichtung gemäß Artikel 7 geschlossene Vereinbarungen um, führt die Unionseinrichtung für die jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenvorgänge besondere Haushaltslinien. Die Unionseinrichtung weist in ihrer Ressourcenplanung, die in dem nach Artikel 32 erstellten einzigen Programmplanungsdokument enthalten ist, jede Aufgabengruppe klar und deutlich aus.

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