Artikel 11 VO (EU) 2019/715

Mittelbindung

(1) Die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans der Unionseinrichtung mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

(2) Laufende Verwaltungsausgaben können ab dem 15. Oktober des Haushaltsjahrs im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden, sofern die Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan der Unionseinrichtung bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel der vom Verwaltungsrat für die entsprechende Haushaltslinie beschlossenen Mittel im laufenden Haushaltsjahr.

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