Artikel 12 VO (EU) 2019/715

Verfall und Übertragung von Mitteln

(1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 übertragen werden.

(2) Folgende Mittel können durch einen Beschluss, der gemäß Absatz 3 ergeht, übertragen werden, aber nur auf das folgende Haushaltsjahr:

a)
Mittel für Verpflichtungen oder nichtgetrennte Mittel, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sind. Solche Mittel können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden auf Immobilienprojekte bezogene nichtgetrennte Mittel, die bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden können;
b)
Mittel für Zahlungen, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel für Zahlungen nicht ausreichen.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b nimmt die Unionseinrichtung zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

(3) Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss fasst seinen Beschluss zu Übertragungen gemäß Absatz 2 bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres.

(4) Folgende Mittel werden automatisch übertragen:

a)
interne zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e genannten internen zweckgebundenen Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen;
b)
externe zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel werden vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, in voller Höhe in Anspruch genommen, oder sie werden übertragen und für das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme verwendet.

(5) Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben Dienstbezüge und Zulagen des Personals der Unionseinrichtungen, die den Bestimmungen des Statuts unterliegen.

(6) Für nichtgetrennte Mittel, für die zum Ende des Haushaltsjahres rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, sind bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres Zahlungen zu leisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.