Artikel 13 VO (EU) 2019/715

Einzelvorschriften zum Verfall und zur Übertragung von Mitteln

(1) Mittel für Verpflichtungen und nichtgetrennte Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittel aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres gebunden werden konnten und die vorbereitenden Stufen soweit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung bis spätestens zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres bzw. für Immobilienprojekte bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres erfolgen kann.

(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a übertragene Mittel, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres oder, für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, verfallen automatisch.

(3) Übertragene Mittel, die verfallen sind, werden in der Buchführung entsprechend ausgewiesen.

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