Artikel 14 VO (EU) 2019/715

Aufhebung von Mittelbindungen

(1) Werden Mittelbindungen in einem Haushaltsjahr nach dem Jahr aufgehoben, in dem die Mittel in den Haushaltsplan eingestellt wurden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, so verfallen die einer derartigen Aufhebung entsprechenden Mittel.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 20 Absatz 2.

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