Artikel 15 VO (EU) 2019/715

Verzug beim Erlass des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan der Unionseinrichtung noch nicht endgültig erlassen, so gelten die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bestimmungen.

(2) Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben darf nicht überschritten werden.

Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vorgesehenen Mittel überschreiten.

(3) Als für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung bewilligte Mittel nach Absatz 2 gelten die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltsjahres.

(4) Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Unionseinrichtung und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Verwaltungsrat auf Antrag des Direktors zusätzlich zu den nach Absatz 2 automatisch eingesetzten Mitteln Ausgaben sowohl in Form von Mitteln für Verpflichtungen als auch Mitteln für Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel hinaus bewilligen, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwölfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

(5) Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Unionseinrichtung auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann durch den Verwaltungsrat auf Antrag des Direktors ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorangegangenen Haushaltsplan der Unionseinrichtung im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel im vorangegangenen Haushaltsplan der Unionseinrichtung oder im vorgeschlagenen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben darf jedoch auf keinen Fall überschritten werden.

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