Artikel 16 VO (EU) 2019/715
Definition und Anwendungsbereich
(1) Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.
(2) Die Mittel für Verpflichtungen dürfen den Beitrag der Union, zuzüglich der eigenen Einnahmen sowie etwaiger übriger Einnahmen im Sinne von Artikel 6, nicht überschreiten.
(3) Bei Unionseinrichtungen, deren Einnahmen — zusätzlich zum Beitrag der Union — aus Gebühren und Abgaben bestehen, sollten die Gebühren so festgesetzt werden, dass sich im Jahresverlauf kein größerer Überschuss ergibt. Sollte wiederholt ein deutlich positives oder negatives Haushaltsergebnis im Sinne von Artikel 99 erzielt werden, wird die Höhe der Gebühren und Abgaben überprüft.
(4) Die Unionseinrichtung darf keine Darlehen im Rahmen ihres Haushaltplans aufnehmen.
(5) Der Beitrag der Union zugunsten der Unionseinrichtung hat eine Ausgleichsfunktion für den Haushaltsplan der Unionseinrichtung und kann in mehreren Zahlungen geleistet werden.
(6) Die Unionseinrichtung betreibt eine rigorose Kassenmittelbewirtschaftung unter gebührender Berücksichtigung der zweckgebundenen Einnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Kassenbestände auf einen ordnungsgemäß begründeten Bedarf beschränkt werden. Mit ihren Zahlungsanträgen legt sie ausführliche und aktualisierte Schätzungen ihres realen Kassenbedarfs im Jahresverlauf sowie Informationen zu den zweckgebundenen Einnahmen vor.
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