Artikel 17 VO (EU) 2019/715
Saldo eines Haushaltsjahres
(1) Ist das Haushaltsergebnis im Sinne des Artikels 99 positiv, ist der Überschuss bis zur Höhe des im betreffenden Jahr geleisteten Beitrags an die Kommission zurückzuzahlen. Der Teil des Haushaltsergebnisses, der den im Laufe des Jahres gezahlten Beitrag der Union übersteigt, wird im Haushaltsplan der Unionseinrichtung für das folgende Haushaltsjahr als Einnahme verbucht.
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Einnahmen der Unionseinrichtung — zusätzlich zum Beitrag der Union — aus Gebühren und Abgaben bestehen.
Die Differenz zwischen dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Beitrag und dem der Unionseinrichtung tatsächlich gezahlten Beitrag verfällt.
(2) In Ausnahmefällen, in denen der Gründungsakt vorsieht, dass Einnahmen aus Gebühren und Abgaben bestimmten Ausgaben zugewiesen werden, kann die Unionseinrichtung den Saldo der Gebühren und Abgaben als zweckgebundene Einnahmen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienste, für die die Gebühren zu entrichten sind, übertragen.
(3) Ist das Haushaltsergebnis im Sinne des Artikels 99 negativ, wird es in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung für das folgende Haushaltsjahr als Mittel für Zahlungen eingestellt oder gegebenenfalls mit einem positiven Haushaltsergebnis der Unionseinrichtung in den folgenden Haushaltsjahren verrechnet.
Soweit es sich bei den Gebühren und Abgaben um zweckgebundene Einnahmen handelt, kann das negative Ergebnis im Zusammenhang mit diesen zweckgebundenen Einnahmen gegebenenfalls mit den akkumulierten Überschüssen früherer Jahre verrechnet werden.
(4) Die Einnahmen oder Mittel für Zahlungen werden während des Haushaltsverfahrens im Wege eines Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder während der Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung durch einen Berichtigungshaushaltsplan in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingestellt.
Eine Schätzung des Haushaltsergebnisses des Jahres n-1 wird von der Unionseinrichtung spätestens am 31. Januar des Jahres n vorgelegt. Diese Informationen werden von der Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Unionseinrichtung für das Jahr n + 1 gebührend berücksichtigt.
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