Artikel 101 VO (EU) 2019/715

Vorläufige Rechnungen

(1) Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung übermittelt bis zum 1. März des Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.

(2) Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung übermittelt bis zum 1. März des folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von diesem vorgegeben werden.

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