Artikel 102 VO (EU) 2019/715
Billigung der endgültigen Rechnungen
(1) Gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legt der Rechnungshof bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Unionseinrichtung vor.
(2) Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung übermittelt bis zum 15. Juni dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von der Kommission vorgegeben werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können.
(3) Nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Unionseinrichtung erstellt der Rechnungsführer im Einklang mit Artikel 49 dieser Verordnung die endgültigen Rechnungen. Der Direktor übermittelt diese dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme zu diesen Rechnungen abgibt.
(4) Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat die endgültigen Rechnungen sowie die Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres.
(5) Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung legt dem Rechnungshof außerdem eine Vollständigkeitserklärung zu diesen endgültigen Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission. Die Vollständigkeitserklärung wird gleichzeitig mit den endgültigen Rechnungen der Unionseinrichtung erstellt.
Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem er erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.
Bis zum 15. November des folgenden Jahres wird im Amtsblatt der Europäischen Union ein Link auf die Webseiten mit den endgültigen Rechnungen der Unionseinrichtung veröffentlicht.
(6) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens bis zum 30. September des folgenden Haushaltsjahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antworten des Direktors werden gleichzeitig der Kommission zugeleitet.
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