Artikel 103 VO (EU) 2019/715

Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

(1) Jede Unionseinrichtung erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres.

(2) Der Direktor übermittelt den Bericht bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof.

(3) Der Bericht nach Absatz 2 gibt mindestens Aufschluss über den Grad der Mittelausführung, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

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