Artikel 104 VO (EU) 2019/715

Externe Prüfung

(1) Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der Unionseinrichtung vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der Unionseinrichtung wiedergegeben sind.

Sofern der Gründungsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen gesonderten Jahresbericht über die Unionseinrichtung.

Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die Rechnungsprüfungstätigkeit nach Unterabsatz 1 des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Unionseinrichtung übermittelt dem Rechnungshof ihren endgültig erlassenen Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 10, 14, 19 und 23.

(3) Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 254 bis 259 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

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